Schwarzwaldverein Oberharmersbach

Unsere Satzung

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S a t z u n g

 

§ 1

Name, Sitz und Zugehörigkeit

 

  1. Der Ortsverein des Schwarzwaldvereins ist in das Vereinsregister mit dem Namen „Schwarzwaldverein Oberharmersbach e. V.“ eingetragen beim Amtsgericht Freiburg mit der Nr. VR 480048. Sitz des Vereins ist Oberharmersbach.

 

  1. Der Ortsverein gehört dem Schwarzwaldverein e.V. – Hauptverein in Freiburg – als selbständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an. Die Satzung des Hauptvereins (Amtsgericht Freiburg, VR 452) vom 29.06.2019 ist ergänzend für den Ortsverein verbindlich.

 

            § 2

Zweck und Ziele

 

  1. Mit seiner Tätigkeit verfolgt der Ortsverein ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.“

Zweck des Ortsvereins ist:

  1. die Förderung des Wanderns und weiterer natur- und umweltverträglicher Sport-arten;
  2. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundes-naturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Baden-Württem-berg;
  3. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Familie;
  4. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständnisgedankens;
  5. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  6. die Förderung der Heimatpflege;
  7. die Förderung der Bildung;

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

                      

  1. die Durchführung von gemeinschaftlichen Wanderungen und Radwanderungen, andere moderne Formen sportlicher Betätigungen, von Lehrausflügen und Vorträ-gen, die nicht auf Erwerbswirtschaft ausgerichtet sind und bei denen auch Wissen über die Vereinszwecke vermittelt wird;
  2. das Anlegen, Markieren und Unterhalten von Wanderwegen;
  3. die Einrichtung, Pflege und Besuch von Landschafts- u. Naturschutzgebieten, sowie Schulung von Erwachsenen und Kindern;                                                                           
  4. die Information über Geschichte und Baulichkeiten der Heimat, Beteiligung an örtlichen Aktionen, Durchführung eigener Nachforschungen;
  5. die Übernahme von Patenschaften für örtliche Denkmäler, Feldkreuze, usw.;
  6. die Förderung des Unterhalts und des Betriebs von Wanderheimen und Hütten als Angebot im Rahmen der Jugendarbeit und für Erwachsene als Begegnungs- und Informationsstätten sowie von Aussichtstürmen und -plätzen;
  7. Angebote zur Freizeitgestaltung für Kinder, Jugendliche, Familien und Senioren;
  8. die Durchführung von Seniorenwandern und Seniorentreffen.
  9. Veranstaltung von grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich des Wanderns, der Heimatpflege und des Naturschutzes.     

 

  1. Der Ortsverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltan-schauung oder Religion; er ist politisch nicht gebunden.

 

  1. Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitgliedern pflegt der Ortsverein im Geist der Völkerverständigung Kontakte.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne und die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsge-mäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins. 
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  3. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung beschließt, dass der Vorstand abweichend von Satz 1,

aktiven Mitgliedern und Mitgliedern des Vorstandes, die in besonderer Weise und über das übliche Maß hinaus, regelmäßig bei den satzungsmäßigen, gemeinnützigen und ideellen Aufgaben des Vereins mitarbeiten, eine Ehrenamtspauschale im Rahmen des § 3 Nr. 26a des EStG bis zur Höhe des gesetzlich festgelegten Höchstsatzes vergüten kann. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht und ist nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei. 

  1. Die Vorstandschaft berät und legt die Bedingungen und den Umfang der Sonder-leistungen schriftlich fest.  

                                                     § 4

                                               Mitglieder 

  1. Mitglieder des Ortsvereins können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Organisationen und Dienststellen werden. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) voraus. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. 
     
  2. Alle Mitglieder des Ortsvereins sind zugleich mittelbare Mitglieder des Hauptvereins ohne Stimmrecht und direkte Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein. 
         
  3. Eine Mitgliedschaft ist als Einzelmitglied oder als Fördermitglied möglich. Eltern können mit ihren Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr in Familienmitgliedschaft beitreten und zahlen den Familienbeitrag. 
                                                         
  4. Die Mitglieder des Ortsvereins sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Haupt-vereins und der anderen Ortsvereine sowie zur Nutzung deren Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.

§ 5

Beiträge 

Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus 

  1. dem Beitragsanteil für den Ortsverein, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des Ortsvereins beschlossen wird und 
  2. dem Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von den Delegierten der Orts-vereine in der Hauptversammlung des Hauptvereins beschlossen wird. 
  3. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind beitragsfrei.

Der gesamte Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig. 

§ 6

Vereinsorgane 

Die Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7

Mitgliederversammlung 

  1. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres durch einen der Vorsitzenden einberufen. 
  1. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Amts-blatt der Gemeinde und in der Heimatzeitung „Schwarzwälder Post“, oder in elektro-nischer Form mittels E-Mail, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.  

Auswärtige Vereinsmitglieder sind 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zu benachrichtigen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zuge-gangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  1. Eine virtuelle Mitgliederversammlung per Videokonferenz ist ebenfalls möglich.
  1. Findet die Versammlung im Rahmen einer virtuellen Konferenz statt, teilt der Vorstand in der Einladung den Mitgliedern rechtzeitig mit, wie der Zugang erfolgt und die erforderlichen Login-Daten lauten. 
                                                                  
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint, oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.
     
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: 
  1. Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  2. soweit erforderlich Wahl von Vorstandsmitgliedern und zwei Rechnungsprüfern,
  3. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen gem. § 10 Abs. 3,
  5. Beratung und Beschluss von Berufungsanträgen gem. § 12 Abs. 3,
  6. Beschluss über Fusion, Verschmelzung oder Auflösung des Ortsvereins.
  1. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden, im Falle eines Vorstandsteams von einem Mitglied des Vorstandsteams (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Vorstand

 

  1. Der Ortsverein wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wird ein Ersatz-mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden.
  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Rechner und dem Schriftführer, sowie den Fachwarten des Ortsvereins. Außerdem können bis zu drei Beisitzer gewählt werden. Bis zu zwei Ämter können in Personalunion ausge-führt werden. Es ist aber nicht möglich, dass ein Vorsitzender in Personalunion das Amt und die Aufgaben des Rechners ausübt.   
  1. Jugendleiter werden durch die Jugendgruppen gemäß ihrer Satzung gewählt. Sie müssen durch den Vorstand des Ortsvereins bestätigt werden und haben hernach Sitz und Stimme im Vorstand.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gemäß dieser Satzung der Mitgliederversammlung obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  1. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden, sowie zur Unterstützung seiner Tätigkeiten eine Geschäftsstelle einrichten. Ausschüsse haben beratenden Charakter.
  1. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt, die vom Leiter der Sitzungen und dem Protokollführer unterschrieben werden.
  1. Die Vorstandmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. 
                                                     
  2. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen des Wortlauts der Satzung vorzunehmen, wenn diese wegen Beanstandungen des Registergerichts notwendig ist, oder wenn die Finanzbehörden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins davon abhängig machen. Die Änderung der Satzung ist der Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

§ 9

Rechnungsführung

 

  1. Die Rechnung wird nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben bedürfen der Zustimmung und Anweisung eines der Vorsitzenden. 
     
  2. Haushaltsmittel dürfen nicht für vereinsfremde Zwecke ausgegeben werden. 
     
  3. Der Rechner führt ein Kassenbuch, überwacht die Rechnungsführung und ist für diese verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Der Rechner berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden Kassenbericht. 
     
  4. Zur Prüfung der Jahresabrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstands gewählt. Diese prüfen zum Ende eines Geschäftsjahres die Rechnungsführung und fertigen für die Mitgliederver-sammlung einen Prüfbericht an.

 

§ 10

Rechte der Mitglieder

 

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt und wählbar sind alle erschienenen Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Ausnahmen: Satzungsänderung und Beschluss-fassung über die Auflösung des Ortsvereins). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Wahlvorschlag als abgelehnt.
     
  2. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsbe-rechtigten geheime Stimmabgabe beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen. 
     
  3. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

 

§ 11

Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende

 

  1. Mitglieder des Ortsvereins, die sich im Sinne der Bestrebungen des Schwarzwald-vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt in der Regel in einer Mitgliederversammlung. 
     
  2. Der Ortsverein kann durch Beschluss des Vorstandes einen der Vorsitzenden für seine besonderen, langjährigen Verdienste zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernenn-ung erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung.                                                                                                                                                                                      
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende bleiben ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung an den Ortsverein, nicht aber gegenüber dem Hauptverein, befreit werden. 

§ 12

Austritt und Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich bis zum 30. November beim Vorstand des Ortsvereins vorliegen. 
     
  2. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich, oder bleibt es trotz wiederholter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch den Vorstand des Ortsvereins ausgeschlossen werden. 
     
  3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung des Ortsvereins oder, wenn der Ausschluss durch den Hauptverein erfolgt, an den Hauptausschuss, einlegen. Die Berufungsfrist beträgt in beiden Fällen einen Monat. 
     
  4. Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.   

§ 13

Fusion und Verschmelzung

  1. Der Ortsverein kann mit einem anderen Ortsverein fusionieren oder verschmelzen. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-mehrheit. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. 
     
  2. Bei Fusionen sind die einschlägigen Vorgaben des BGB, bei Verschmelzung die des UmwG zu beachten.

§ 14

Auflösung 

  1. Der Ortsverein kann sich auf Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. 
     
  2. Sollte in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung wegen fehlender Teilnehmer eine Auflösung nicht möglich sein, ist innerhalb der nächsten 6 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Ortsvereins kann dann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auch diese Versammlung ist dem Präsidenten des Hauptvereins vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. 
     
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall ihres steuerbegünstig-ten Zweckes fällt das Vermögen des Ortsvereins 
  1. der Gemeinde Oberharmersbach zu, die es für Naturschutz und Heimatpflege zu verwenden hat, oder
      
  2. dem Hauptverein zu, der es nur für Zwecke verwenden darf, die mit seinen satzungsmäßigen Aufgaben übereinstimmen. 


                                                          § 15

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 16

 Datenschutzerklärung 

Informationen über den Datenschutz werden in den gesetzlich geregelten Fällen zur Verfüg-ung gestellt. Näheres regelt die Datenschutzrichtlinie des Ortsvereins. 

§ 17

Inkrafttreten der Satzung 

Diese aktualisierte Satzung wurde am 11. September 2021 von der Mitgliederversammlung des Schwarzwaldvereins im Wanderheim auf dem Brandenkopf beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister Nr. 480048 beim Vereinsregister des Amts-gerichts Freiburg in Kraft. 

Mit dem Zeitpunkt der Eintragung tritt die bisher gültige Fassung vom 17.04.2010 außer Kraft.

Oberharmersbach, den 11. September 2021                                                       

D e r   V o r s t a n d                                                        

Stefan Kienzle